Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 29

§ 29 – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner, wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; normal wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; normal wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und normal der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Kosten eines Verfahrens müssen von der Person getragen werden, die durch eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung dazu verpflichtet wurde.
  • Wer in einer gerichtlichen Erklärung oder einem Vergleich die Kosten übernimmt, ist ebenfalls kostenpflichtig.
  • Wenn in einem Vergleich keine Regelung zu den Kosten getroffen wird, werden diese in der Regel von beiden Parteien zur Hälfte getragen.
  • Personen, die gesetzlich für die Kostenschuld eines anderen haften, sind ebenfalls kostenpflichtig.
  • Der Schuldner der Vollstreckung muss die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen.